Wird die Unterhaltsreinigung an gesetzlichen Feiertagen / Sonntagen durchgeführt?

 

Nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz dürfen an gesetzlichen Feiertagen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 14 kommt – außer in wenigen Ausnahmefällen z.B. in Gastronomie – nicht in Frage.

„Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“

Sofern nichts anderes ausdrücklich vertraglich vereinbart, werden unsererseits keine Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen und Sonntagen durchgeführt.

Ist eine Durchführung an gesetzlichen Feiertagen oder Sonntagen zwingend notwendig und seitens des Kunden ausdrücklich gewünscht (z.B. in der Gastronomie), so ist dies ausdrücklich vertraglich vereinbart. Der tarifliche Feiertagszuschlag ist dann bereits als Mischkalkulation in der monatlichen Pauschale enthalten.

An gesetzlichen Feiertagen in Bayern ist unser Büro geschlossen.