Kündigung wegen abgelaufener Aufenthaltserlaubnis – Klage auf Wiedereinstellung

Mittlerweile gehört es ab und an zum Unternehmeraltag, vor dem Arbeitsgericht verklagt zu werden.

Auch vor uns macht dieser Trend nicht halt und wir dürfen (müssen) uns von Zeit zu Zeit vorm Arbeitsgericht rechtfertigen.
Das ist nicht immer einfach und nicht immer (eigentlich nie!) schön, jedoch wird meist vom Gericht bereits angedeutet, dass eine Einigung für das Unternehmen die günstigere Lösung wäre, da der Arbeitnehmer auf den ersten Blick im Recht sei.

Um so mehr sind wir erfreut, wenn wir aussagekräftige Argumente vorbringen, mit Hilfe dere wir auf  eine Zwangseinigung nicht eingehen müssen und die Konditionen für eine Einigung selber bestimmen können.

Auch so in diesem Falle.

Die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis einer Arbeinehmerin lief in naher Zukunft aus. Trotz mehrmaliger telefonisch und schriftlicher Aufforderung wurden uns die neuen Erlaubnisdokumente nicht vorgelegt. Eines Tages erschien die Arbeitnehmerin persönlich in unsere Büroräulichkeiten und überreichte ein Dokument.Bei diesem Dokument handelte es sich um eine fristgebundene Ausreiseaufforderung der Stand München gegen unsere Arbeitnehmerin.
Mit Auslauf ihrer Arbeitserlaubnis stellten wir die Arbeitnehmerin unter Beschäftigungsverbot und kündigten zeitgleich personenbedingt, da durch ihr uns vorgelegtes Schreiben keine Aussicht auf Wiedererlangen der Erlaubnis bestand.

Nicht schlecht staunten wir, als wir von dieser Arbeitnehmerin auf Wiedereinstellung verklagt wurden, schließlich sind wir nur den gesetzlichen Bestimmungen gefolgt.

Die Arbeitnehmerin wollten wir auch weiterbeschäftigen, sie hatte gute Arbeit verrichtet, dennoch hatten wir auf Grund der Ausreiseaufforderung keineandere Wahl, als die Kündigung auszusprechen.

Vor Gericht brachten wir genau dies wieder, unterhaltsam war hierbei allerdings, dass unsere Arbeitnehmerin uns das falsche Schreiben hatte zukommen lassen.
Zwar erhielt unsere Arbeitnehmerin diese Ausreiseaufforderung, erhielt allerdings gleichzeitig eine Bestätigung, dass sie bis zur Urteilssprechnung Ihrer Klage gegen die Ausreiseaufforderung weiterhin hier wohnhaft bleiben und ihrer Beschäftigung nachgehen darf.

Der Richter konnte sich ein leichtes Schmunzeln nicht verkneiffen, nicht zuletzt, da wir ja auch Interesse an einer Weiterbeschäftigung unserer Arbeitnehmerin hatten.

Der Gegnerische Rechtsanwalt fordere dennoch Lohnfortzahlung für die Zeit unter Beschäftigungsverbot. Der anwesende Richter drückte allerdings unmissverständlich aus, dass der Arbeitgeber (also wir) in dieser Sache eh schon sehr zuvorkommend ist und dies daher eh wenig Aussicht auf Erfolg hätte.

Zum Schluss waren wir da, wo wir am Anfang waren. Unsere ehemalige Arbeitnehmerin ist wieder eine aktuelle Arbeitnehmerin und die Bestätigungen der Stand München für die Erlaubnis der weiteren Beschäftigung bzw. deren Verlängerungen werden uns nun immer sehr pünktlich übergeben.

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