Änderung am §13 b UstG

Nicht schlecht gestaunt haben wir, als der Steuerberater eines Kunden bei uns neulich anrief und uns mitteilte, das wir laut §13 b UstG keine Umsatzsteuer mehr ausweisen dürften.

Nach Rücksprache mit unserem Steuerberater traten wir daraufhin nochmal mit dem Steuerberater unseres Kunden in Kontakt, um die Sachlage zu klären. Mittlerweile hatte dieser sich auch nochmal ganz genau erkundigt und entschuldigte sich für die falsche Information.

§13 b UStG macht den Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden. Hiervon ist seit 01.01.2011 auch die Gebäudereinigungsbranche unter bestimmten Gesichtspunkten betroffen.

Der Paragraph greift für Gebäudereiniger nämlich nur dann, wenn sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer einer Reinigung von Gebäuden nachhaltig nachgeht.

Im Klaren bedeutet das für unsere Kunden folgendes:
Es ändert sich nichts! Denn wir sind für keine anderen Gebäudereinigungen tätig.

 

 

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